Leistungen Bildung und Teilhabe (BuT)

Mittagsverpflegung

Wer kann die Leistung erhalten?

Schülerinnen und Schüler sowie Kinder in Kindertageseinrichtungen

Welche Leistung wird erbracht?

Es können die Kosten der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung in der Schule oder in der Kindertageseinrichtung übernoimmen werden. Kosten für kleinere Mahlzeiten, die z. B. am Kiosk gekauft werden, können nicht übernommen werden.

Wie wird die Leistung erbracht?

Der Zuschuss kann erbracht werden, wenn die Schule oder Kindertageseinrichtung ein gemeinschaftliches Mittagessen anbietet und Ihr Kind daran teilnimmt. Bitte fügen Sie dem Antrag einen Nachweis der Schule, der Kindertageseinrichtung bzw. des Essenanbieters über die Anmeldung Ihres Kindes zur Mittagsverpflegung bei. Der Nachweis muss den Namen des Kindes, den Namen der Schule bzw. der Kindertageseinrichtung und den Preis pro Mahlzeit beinhalten. Die Leistung wird durch Direktzahlung an den Leistungsanbieter erbracht. Die entstandenen Kosten für die Mittagsverpflegung kann der Leistungsanbieter direkt mit dem Jobcenter oder dem Landratsamt abrechnen.

Fahrten & Ausflüge in Kita und Schule

Wer erhält die Leistung?

Schülerinnen und Schüler sowie Kinder in Kindertageseinrichtungen/Horten und Kindertagespflege

Welche Leistung wird erbracht?

Es können die tatsächlichen Aufwendungen für eintägige Ausflüge und mehrtägige Fahrten übernommen werden, die von der Schule, dem Hort, der Kindertageseinrichtung oder der anerkannten Tagespflegeperson durchgeführt werden.

Wie wird die Leistung erbracht?

Der Antrag auf Kostenübernahme muss vor Beginn der Fahrt bzw. des Ausflugs gestellt werden. Bitte fügen Sie Ihrem Antrag die von der Kindertageseinrichtung/Schule/Hort ausgefüllte und unterschriebene „Bestätigung durch Kita/Hort/Schule“ bei (siehe Formular unten). Die Leistung wird durch eine Direktzahlung an den Leistungsanbieter (Kindertageseinrichtung/Schule/Hort oder Tagespflegeperson) erbracht.

Schulbedarfspaket

Wer erhält die Leistung?

Schülerinnen und Schüler

Welche Leistung wird erbracht?

Zum persönlichen Schulbedarf gehören neben der Schultasche und dem Sportzeug auch Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien, wie z. B. Füller, Malstifte, Zirkel, Geodreieck und Radiergummi. Hierfür erhalten Schülerinnen und Schüler zu Beginn eines Schulhalbjahres eine pauschalierte Leistung zusätzlich zu ihrem Regelbedarf. Ausgaben für Verbrauchsmaterialien, die regelmäßig nachgekauft werden müssen, z. B. Hefte, Bleistifte und Tinte, werden bereits vom monatlichen Regelbedarf umfasst.

Wie wird die Leistung erbracht?

Das Schuldbedarfspaket ist eine zusätzliche Leistungspauschale, die im Jahr 2023 174 EUR beträgt. Davon werden zum 1. Februar 58 EUR (Jahr 2023) und zum 1. August 116 EUR (Jahr 2023) ausgezahlt. Ein gesonderter Antrag ist nur für Bezieher von Wohngeld bzw. Kinderzuschlag erforderlich. Kinder, die bereits Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II, SGB XII oder Asylbewerberleistungsgesetz beziehen, erhalten die Leistung des Schulbedarfspaketes automatisch. Auf Verlangen des Landratsamtes Nordhausen oder Jobcenters Landkreis Nordhausen ist ein Nachweis über den Schulbesuch vorzulegen (Schulbescheinigung).

Lernförderung

Wer erhält die Leistung?

Schülerinnen und Schüler

Welche Leistung wird erbracht?

Leistungen für eine ergänzende Lernförderung können wir dann gewähren, wenn diese angemessen, geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die wesentlichen Lernziele gemäß den schulrechtlichen Bedingungen zu erreichen. Der Leistungsrückstand darf nicht in unentschuldigten Fehlzeiten oder anhaltendem Fehlverhalten begründet sein. Eine zusätzliche Lernförderung ist nur dann möglich, wenn schulische Angebote zur Lernförderung nicht ausreichen und eine Lernförderung nicht bereits durch das Jugendamt erfolgt. Für das Erreichen einer besseren Schulartenempfehlung (z. B. Übertritt auf ein Gymnasium) kann keine außerschulische Lernförderung gewährt werden. Man muss nicht erst versetzungsgefährdet sein, um diese Leistung in Anspruch zu nehmen. Es werden die tatsächlichen Kosten übernommen, soweit sie ortsüblich angemessen sind. Ausgeschlossen sind Fahrkosten.

Wie wird die Leistung erbracht?

Dem Antrag sind die Anlage „Bestätigung der Schule über zusätzlichen individuellen Lernförderbedarf“ (siehe unten), der schulische Förderplan, die letzten Schulzeugnisse in Kopie, der aktuelle Notenspiegel sowie mindestens zwei aussagekräftige Kostenangebote geeigneter Leistungsanbieter beizufügen. Als anerkannte Anbieter kommen insbesondere die Kreisvolkshochschule Nordhausen sowie gemeinnützige Träger in privater Rechtsform, freie Träger der Jugend- oder Flüchtlingshilfe und gewerbliche Anbieter in Frage. Mit der Bewilligung der Leistung erhalten Sie einen Gutschein, den Sie umgehend beim Leistungsanbieter vorlegen. Dieser rechnet im Nachhinein direkt mit dem Jobcenter Landkreis Nordhausen oder dem Landratsamt Nordhausen ab.

Schülerbeförderung

Wer erhält die Leistung?

Straßenbahn

Schülerinnen und Schüler

Welche Leistung wird erbracht?

Schülerinnen und Schüler, die die nächstgelegene Schule besuchen und diese nicht zu Fuß oder mit dem Fahrrad erreichen können, können einen Zuschuss zu ihren Schülerbeförderungskosten erhalten, wenn die Kosten nicht von anderer Seite übernommen werden.

Wie wird die Leistung erbracht?

Der Bedarf kann berücksichtigt werden, wenn für den Weg zur Schule kostenpflichtige Verkehrsdienstleistungen oder öffentliche Verkehrsmittel genutzt werden. Zuschüsse Dritter zu den Schülerbeförderungskosten mindern die Leistung. Der Zuschuss zu den Schülerbeförderungskosten wird als Geldleistung erbracht. Da es sich um eine zweckbestimmte Geldleistung handelt, sind Nachweise über die Verwendung vorzulegen.

Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben

Wer erhält die Leistung?

Kinder und Jugendliche

Welche Leistung wird erbracht?

Die Leistung soll es Kindern und Jugendlichen ermöglichen, an Vereins- und Gemeinschaftsstrukturen teilzunehmen und Kontakt zu Gleichaltrigen aufzubauen. Hierfür können zusätzliche Leistungen in Höhe von 15 Euro monatlich erbracht werden. Berücksichtigt werden Bedarfe für Mitgliedsbeiträge in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit (z. B. Sportverein, Jugendverband), für Unterricht in künstlerischen Fächern und angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung (z. B. Musik, Tanz, Theater) sowie für die Teilnahme an angeleiteten Freizeiten (z.B. Zeltlager, Ferienspiele, Ausflüge des Jugendverbandes). In bestimmten Fällen können auch Kurs- und Anmeldegebühren sowie die Kosten für notwendige Ausrüstungsgegenstände anerkannt werden.

Wie wird die Leistung erbracht?

Für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben können pro Kind oder Jugendlichen monatlich 15 Euro zur Verfügung gestellt werden. Die Summe der Monatsbeiträge innerhalb eines Bewilligungszeitraumes (i.d.R. bis 180 Euro) kann auch auf einmal gewährt werden. Bitte fügen Sie dem Antrag einen Nachweis über Art, Inhalt und Kosten der Maßnahme bzw. der Mitgliedschaft sowie die Bankverbindung des Vereins/Leistungsanbieters bei. Die Leistung wird durch Direktzahlung an den Leistungsanbieter erbracht.

Anträge & Formulare